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Deutlich über Richtgeschwindigkeit - erhöhte BetriebsgefahrGerät ein Verkehrsteilnehmer,
der deutlich über der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h lag, durch
ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers mit diesem in einen
Zusammenstoß, so ist hinsichtlich der Schadensersatzansprüche
eine erhöhte Betriebsgefahr von 20% anzurechnen.
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