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Deutlich über Richtgeschwindigkeit - erhöhte Betriebsgefahr
Gerät ein Verkehrsteilnehmer, der deutlich über der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h lag, durch ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers mit diesem in einen Zusammenstoß, so ist hinsichtlich der Schadensersatzansprüche eine erhöhte Betriebsgefahr von 20% anzurechnen.

LG Coburg, 15.11.2006 - Az: 12 O 421/05