| Deutlich über Richtgeschwindigkeit - erhöhte Betriebsgefahr |
| Gerät ein Verkehrsteilnehmer,
der deutlich über der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h lag, durch
ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers mit diesem in einen
Zusammenstoß, so ist hinsichtlich der Schadensersatzansprüche
eine erhöhte Betriebsgefahr von 20% anzurechnen.
LG Coburg, 15.11.2006 - Az: 12 O 421/05 |