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Geschwindigkeit nur geringfügig überschritten –  Mithaftung bei Unfall!

Auch bei nur geringfügiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (nicht mehr als 10 km/h) trifft einen vorfahrtsberechtigten Fahrer ein Mitverschulden an einem Unfall. Die Mithaftung ist davon abhängig, ob der Unfall durch entsprechende Reaktion bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre. Dieses ist vom wartepflichtigen Unfallverursacher zu beweisen.

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