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Geschwindigkeit nur geringfügig überschritten – Mithaftung bei Unfall!Auch bei nur geringfügiger
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (nicht
mehr als 10 km/h) trifft einen vorfahrtsberechtigten Fahrer ein Mitverschulden
an einem Unfall. Die Mithaftung ist davon abhängig, ob der Unfall
durch entsprechende Reaktion bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit
vermeidbar gewesen wäre. Dieses ist vom wartepflichtigen Unfallverursacher
zu beweisen.
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