| Kein Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung während ärztlichem Notfalleinsatz |
| Der Betroffene, ein 44-jähriger
Arzt aus dem nordbadischen Raum, hatte im Oktober 2003 die B 3 bei
Karlsruhe befahren, wobei er die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit
von 100 km/h missachtete. Dabei geriet er in eine durchgeführte Geschwindigkeitskontrolle,
bei welcher nach Abzug der Toleranz ein Tempo von 161 km/h gemessen wurde.
Die Bußgeldbehörde der Stadt Karlsruhe erließ daraufhin
einen Bußgeldbescheid in Höhe von 275 Euro sowie ein zweimonatiges
Fahrverbot. Auf seinen Einspruch hin fand vor dem Amtsgericht Karlsruhe
im April 2004 die Verhandlung statt. Zu seiner Verteidigung brachte der
Arzt vor, er sei zu einem Notfall gerufen worden und habe deshalb die Geschwindigkeit
überschritten. Das Amtsgericht sah daraufhin von der Verhängung
eines Fahrverbots ab und erhöhte die Geldbuße auf 500 Euro.
Die von der Staatsanwaltschaft hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte
nun Erfolg und führte zur Anordnung der Neuverhandlung des Verfahrens.
Der 1. Bußgeldsenat des OLG Karlsruhe hat dabei klargestellt, dass eine die Anordnung eines Fahrverbots im Regelfall rechtfertigende grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3 des Bußgeldkatalogs) ausnahmsweise dann nicht vorliege, wenn ein Arzt eine Geschwindigkeitsüberschreitung aus einer notstandsähnlichen Situation heraus begehe, weil er einem Patienten zu Hilfe eilen wolle. Der Arzt überschreite nämlich die Verkehrsregeln nicht aus grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit, sondern in Erfüllung seiner ärztlichen Pflichten aus Sorge um das Leben oder die Gesundheit seines Patienten. Allerdings könne nicht jeder Hilferuf eine solche Beurteilung rechtfertigen, vielmehr sei dies nur dann der Fall, wenn eine sofortige medizinische Behandlung zwingend erforderlich ist und/oder der Arzt vom Vorliegen einer solchen Gefahrenlage ausgehen darf. Ob dies vorliegend der Fall war, muss das Amtsgericht Karlsruhe nun in einer neuen Hauptverhandlung klären. Ein Termin hierfür steht noch nicht fest. OLG Karlsruhe, 10.11.2004 – Az: 1 Ss 94/04 Quelle: PM des OLG Karlsruhe |