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Ausbremsen = Nötigung?

Wird die Geschwindigkeit unmittelbar - vorliegend 50-60 m - vor dem Ortstafelende gemessen, so ist dies ein besonderer Tatbestand, der die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigen kann.
Soll dennoch ein Fahrverbot verhängt werden, so ist vom Tatrichter in der Urteilsbegründung darzulegen, welche Umstände die Unterschreitung des Mindestabstandes
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