![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Flinkes Taxi – keine Ausnahme?Im vorliegenden Fall hatte
ein Taxifahrer die Höchstgeschwindigkeit um 46 km/h überschritten. Hinzu kam, daß der Fahrer in den vergangenen 12 Monaten bereits einmal
aufgrund überhöhter Geschwindigkeit auffällig war. Daher
Sie benötigen einen AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Verkehrsrecht. Sie haben noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos anmelden und sofort weiterlesen! |