| Tempolimit - auch Unwissenheit ist kein Schutz |
| Im vorliegenden Fall hatte
ein Autofahrer auf der Autobahn die Geschwindigkeitsgrenze 100 um
25 Prozent überschritten. Er gab an, auf einem Rastplatz eine Pause
eingelegt zu haben und deshalb nichts von der zwischenzeitlich verfügten
Beschränkung gewußt zu haben. Ein Bußgeld von 160 Mark
und ein Fahrverbot für einen Monat wurde dennoch verhängt verhängt.
Der Kraftfaherer legte vergelblich Beschwerde ein.
Nach einer Fahrtunterbrechung müssen sich die Verkehrsteilnehmer dem Tempo anderer Verkehrsteilnehmer anpassen, bis die nächste Anlage eines Verkehrsleitsystems über die zulässige Geschwindigkeit informiert. Dies ist zumutbar, denn in Bayern, wo sich der Vorfall abspielte, sind Anzeigebrücken in einem Abstand von maximal 3500 Meter angebracht. Bayerisches Oberlandesgericht, 1 ObOWi 134/98 |