Verhältnis des Straßenbahnverkehrs zum Fußgängerverkehr in Fußgängerbereichen

Verkehrsrecht

In nach § 41 Abs 1 StVO i. V. m. Anlage 2 Nr 21 Spalte 3 Nr 1 zu § 41 Abs 1 StVO ausgewiesenen Fußgängerbereichen, die durch andere Verkehrsteilnehmer nicht benutzt werden dürfen, es sei denn, dass dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist, müssen auch Straßenbahnen  auf Fußgänger Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Sie dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern. Wenn nötig müssen die Straßenbahnen warten.

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