In nach
§ 41 Abs 1 StVO i. V. m. Anlage 2 Nr 21 Spalte 3 Nr 1 zu § 41 Abs 1 StVO ausgewiesenen Fußgängerbereichen, die durch andere Verkehrsteilnehmer nicht benutzt werden dürfen, es sei denn, dass dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist, müssen auch Straßenbahnen auf Fußgänger Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Sie dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern. Wenn nötig müssen die Straßenbahnen warten.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.