Auch Fußgänger müssen Rücksicht nehmen!

Verkehrsrecht

Fußgänger können verpflichtet sein, auf ihren Vorrang gegenüber Straßenbahnen in Fußgängerbereichen zu verzichten.
So lag vorliegend ein Verstoß gegen § 11 III Hs.1 StVO, als sich ein Fußgänger weigerte, die Straßenbahngleise zu verlassen, um einer wartenden Straßenbahn die Weiterfahrt zu ermöglichen, als ihn die im Rahmen des Straßenmusikfestivals zu diesem Zweck eingesetzten Ordner dazu aufforderten, und als er stattdessen auf dem Recht beharrte, den Musikdarbietungen auch auf den Gleisen zuzuhören, das er für sich in Anspruch nahm.

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