Will ein Fußgänger außerhalb
einer Fußgängerfurt die Straße überqueren, so muss
er sich besonders vorsichtig verhalten. Dem übergeordneten Fahrzeugverkehr
ist Vorrang zu geben, daher darf die Fahrbahn auch nicht überquert
werden, wenn ein sich näherndes Fahrzeug wahrgenommen wurde. Tut er
dies nicht, war dieses Verhalten grob fahrlässig und kann nur die
Betriebsgefahr des Kfz entgegengehalten werden, so haftet der Fußgänger
bei einem Unfall alleine. Hier kann angenommen werden, dass der Fußgänger
den Verkehr nicht hinreichend beachtet hat. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs
kann dann ganz zurücktreten.