Entstehen Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus
Verkehrsverstößen, die mit Punkten bewertet und im
Fahreignungsregister eingetragen sind, ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht darauf beschränkt, die Maßnahmen des Punktesystems nach
§ 4 StVG zu ergreifen.
Ein
medizinisch-psychologisches Gutachten darf in diesem Fall aber nur aus besonderen, auf den Einzelfall bezogenen Gründen angeordnet werden, die in der Anordnung selbst darzulegen sind, so z.B. bei einem besonders gewalttätigen Verhalten im Straßenverkehr.
Im vorliegenden Fall wurde der Antragsteller der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamt-Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt.Außerdem wurde ihm für die Dauer von 3 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge aller Art auf öffentlichen Straßen zu führen.
Der Verurteilung lag ein Vorfall zugrunde, bei dem der Antragsteller einen 78-jährigen Fußgänger, der eine Straße überquerte, mit seinem Kraftfahrzeug streifte und anschließend, nachdem der Fußgänger reflexartig gegen den Pkw des Antragstellers geschlagen hatte, ihm einen gezielten Faustschlag gegen den Kopf versetzte, so dass er zu Boden ging.
Anschließend versetzte er seiner Ehefrau, die versuchte, ihn zu beruhigen, mehrere Schläge ins Gesicht. Laut Polizeibericht hat der Antragsteller Bedrohungen („Lasst mich vorbei oder ich bringe euch alle um“) gegen eingreifende Passanten gerichtet und schließlich vor lauter Wut mit der rechten Faust die Heckscheibe seines Pkws eingeschlagen.
Passanten, die mit ihren Mobiltelefonen die Polizei verständigen wollten, versuchte er habhaft zu werden. Einen Passanten, der den Fahrzeugschlüssel des Pkw des Antragstellers an sich genommen hatte, verfolgte er über eine längere Strecke und bedrohte ihn mit den Worten „Dich merke ich mir, dich bring ich um“.
Die vom Amtsgericht München abgeurteilten Taten wurden im Verkehrszentralregister mit 10 Punkten bewertet.
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