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Deutsche Fahrerlaubnis mit Vorlage eines gefälschten ausländischen Führerscheins?

Verkehrsrecht

Eine deutsche Fahrerlaubnis, die aufgrund der Vorlage eines gefälschten ausländischen Führerscheins im Wege der sogenannten Umschreibung nach § 30 FeV erteilt wurde, kann nach § 48 LVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde ist in der Regel auf Null reduziert.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Mit Verfügung vom 03.07.2014 hat das Landratsamt die dem Antragsteller am 18.11.2013 im Wege der Umschreibung erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B mit Wirkung für die Vergangenheit ab dem Zeitpunkt der Umschreibung/Erteilung mit der Begründung zurückgenommen, der vom Antragsteller vorgelegte bulgarische Führerschein sei nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts gefälscht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Fahrerlaubnisbehörde dürfte die Verfügung zu Recht auf § 48 LVwVfG gestützt und keine Fahrerlaubnisentziehung ausgesprochen haben. Zwar gehen die spezialgesetzlichen Regelungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 FeV den Bestimmungen über die Aufhebung eines Verwaltungsakts nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 48, 49 LVwVfG grundsätzlich vor, soweit die Eignung oder Befähigung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen in Rede steht, und zwar unabhängig davon, ob der Eignungs- oder Befähigungsmangel schon bei Erteilung der Fahrerlaubnis vorlag. § 3 StVG und § 46 FeV sind nach ihrem Sinn und Zweck jedoch nicht abschießend, sofern die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis nicht wegen eines Eignungs- oder Befähigungsmangels, sondern aus anderen Gründen rechtswidrig war, etwa wenn - wie hier - ein mutmaßlich gefälschter Führerschein vorgelegt wurde. Zwar ist bei Vorlage eines gefälschten Führerscheins auch zweifelhaft, ob der Betroffenen die erforderliche Befähigungsprüfung absolviert hat. In der angefochtenen Verfügung steht aber nicht ein von der Behörde angenommener Eignungs- oder Befähigungsmangel im Vordergrund; die Rücknahme erfolgte vielmehr, weil es - soweit ersichtlich - von vorneherein an einer umschreibungsfähigen Fahrerlaubnis fehlte.

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