Steht aufgrund der Auskünfte der tschechischen Behörden und aufgrund des fehlenden Vortrags des Antragstellers zu den Umständen seines angeblichen Aufenthalts in der Tschechischen Republik für das Gericht fest, dass der Antragsteller dort nur einen Scheinwohnsitz begründet hat, liegt ein Verstoß gegen das
Wohnsitzerfordernis vor.
Somit ist der Betroffene nicht berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Er ist daher verpflichtet, die tschechische Fahrerlaubnistschechischen Fahrerlaubnis aufgrund von
§ 47 Abs. 1 und 2 FeV in analoger Anwendung zur Eintragung eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen.
Hierzu führte das Gericht aus:Rechtsgrundlage für die in Ziffer 2 des Bescheids angeordnete Vorlage des tschechischen Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks ist § 3 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in entsprechender Anwendung.
Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf den Fall einer nicht im Sinne des
§ 28 FeV anzuerkennenden Fahrerlaubnis ist zulässig und geboten, da der Regelungszweck dieser Vorschriften - Vermeidung eines falschen Anscheins der Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Inland - nicht nur nach einer Entziehung bzw. Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, besteht, sondern gleichermaßen auch in den Fällen, in denen mangels Anerkennungsfähigkeit die ausländische Fahrerlaubnis von vorneherein nicht das Recht vermittelt, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen.
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