Wer während einer im Inland festgesetzten Sperrfrist ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug führt, macht sich auch dann nach
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar, wenn er zuvor eine
tschechische Fahrerlaubnis erworben hat.
Aus dem Urteil muss sich aber ergeben, dass die Sperrfrist im
Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach
§ 29 StVG getilgt ist. Die Mitteilung der Eintragung im Bundeszentralregister genügt nicht.