Im
Entziehungsverfahren ist für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf die Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens, hier also beim Erlass des Widerspruchsbescheides, abzustellen. Eine Wiedergewinnung der Fahreignung bis zu diesem Zeitpunkt setzt wegen der festgestellten
Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers nach
Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV voraus, dass er nach einer Entgiftung und Entwöhnung eine einjährige Drogenabstinenz geübt hat. Als für die Wiedergewinnung der Fahreignung relevanter Abstinenzzeitraum kommt dabei nur ein nach der Entgiftungs- und Entwöhnungsphase liegender Abstinenzzeitraum in Betracht.
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