Wurde im EU-Ausland eine
Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erworben, so ist die Benutzung
dieser Fahrerlaubnis in Deutschland abzulehnen. Im vorliegenden Fall war mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller unter der gemeldeten Adresse nur einen Scheinwohnsitz begründet hat.