Entstehen Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus
Verkehrsverstößen, die mit Punkten bewertet und im Verkehrszentralregister eingetragen sind, hat die Fahrerlaubnisbehörde vorrangig die Maßnahmen des Punktsystems nach
§ 4 StVG zu ergreifen. Maßnahmen außerhalb des Punktsystems wie die
Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Anordnung zur Beibringung eines
Eignungsgutachtens sind nur aus besonderen, auf den Einzelfall bezogenen Gründen zulässig, die in der Anordnung selbst darzulegen sind.
Eine derartige, das Verlassen des Punktsystems rechtfertigende Ausnahmekonstellation liegt insbesondere vor, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nach einer vormaligen Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem, der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens und der Neuerteilung der Fahrerlaubnis binnen kurzer Zeit und in rascher Folge erneut erhebliche Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr begeht.
Hierzu führte das Gericht aus:Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Deshalb ist ernstlich zu befürchten, dass er bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung.
Das Landratsamt hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 12.02.2014 in Anwendung von
§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG,
§ 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m.
§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entzogen, weil er einer Anordnung vom 12.11.2013 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht Folge geleistet hat, welches die Frage klären sollte, ob zu erwarten ist, dass der Antragsteller auch künftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird.
Mit seinen Rügen, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig, weil ihr eine rechtlich unzulässige Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zugrunde liege (1.) und sie zudem auf eine Umgehung des in § 4 StVG normierten Punktsystems hinauslaufe (2.), dringt der Antragsteller nicht durch. Unabhängig hiervon gebietet es auch eine von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung, es beim sofortigen Vollzug der Entziehungsverfügung zu belassen (3.).
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