EU-Führerschein
- Anerkennung nur mit entsprechendem Wohnsitz!
Dem Inhaber eines ausländischen
EU-Führerscheins kann das Recht aberkannt werden, von dieser Fahrerlaubnis
im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn Ermittlungen bei den Behörden
des Ausstellermitgliedstaates von dort herrührende unbestreitbare
Informationen ergeben, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der
Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat
hatte.