Erwerb
einer ausländischen Fahrerlaubnis unverzüglich nach Tatbegehung
Im zu entscheidenden Fall
hatte ein Autofahrer ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, einen
Verkehrsunfall verursacht und Fahrerflucht begangen. Kurz danach erwarb
er in Tschechien eine PKW-Fahrerlaubnis. Wegen des Verkehrsunfalls wurde
der Betroffene erst vier Monate nach Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis
verurteilt. Hierbei wurde auch eine sechsmonatige Sperre verhängt,
innerhalb derer ihm die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis
ausstellen durfte. Für den hier vorliegenden Ablauf ist keine automatische
Unwirksamkeit der ausländischen EU-Fahrerlaubnis vorgesehen, so dass
die tschechische Fahrerlaubnis zunächst gültig war. Dessen Gebrauch
kann aber nach einen entsprechenden Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde
im Inland verboten werden, wenn die fehlende Eignung des Autofahrers zur
Fahrzeugführung feststeht.