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Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis unverzüglich nach Tatbegehung

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Autofahrer ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, einen Verkehrsunfall verursacht und Fahrerflucht begangen. Kurz danach erwarb er in Tschechien eine PKW-Fahrerlaubnis. Wegen des Verkehrsunfalls wurde der Betroffene erst vier Monate nach Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis verurteilt. Hierbei wurde auch eine sechsmonatige Sperre verhängt, innerhalb derer ihm die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis ausstellen durfte. Für den hier vorliegenden Ablauf ist keine automatische Unwirksamkeit der ausländischen EU-Fahrerlaubnis vorgesehen, so dass die tschechische Fahrerlaubnis zunächst gültig war. Dessen Gebrauch kann aber nach einen entsprechenden Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde im Inland verboten werden, wenn die fehlende Eignung des Autofahrers zur Fahrzeugführung feststeht.
Bayerischer VGH, 12.3.2010 - Az: 11 CE 09.2712
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