Ausländische
EU-Fahrerlaubnis kann bei mangelnder Fahreignung entzogen werden
Es kann dem Inhaber einer
ausländischen EU-Fahrerlaubnis verwehrt werden, von dieser in der
Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, wenn auf der Grundlage von
Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt
der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat
hatte. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis auch zu entziehen,
wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
erweist.