Steht bereits aufgrund
der Angaben im Führerschein fest, dass die nach Europarecht geltende
Voraussetzung eines Wohnsitzes in dem Ausstellermitgliedstaat nicht erfüllt
war, so kann ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet
die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis anzuerkennen.
Ein Inhaber eines solchen Führerscheins hat unverzüglich die
entsprechende Fahrerlaubnis bei den Behörden vorzulegen, damit darin
eingetragen werden kann, dass sie in Deutschland nicht berechtigt sind,
Kraftfahrzeuge zu führen.