Entziehung
der Fahrerlaubnis nach Blutentnahme ohne richterliche Anordnung rechtmäßig
Wird bei einer Fahrradfahrerin
mit geröteten, glasigen Augen, undeutlicher Aussprache, Stimmungsschwankungen
und starkem Alkoholgeruch von der Polizei ohne richterliche Anordnung eine
Blutentnahme veranlasst, die eine Blutalkoholkonzentration von 1,45 Promille
sowie Spuren von Amphetamin (Speed) ergibt, darf die Fahrerlaubnisbehörde
bei der Entziehung der Fahrerlaubnis auf dieses Ergebnis trotz möglicherweise
rechtswidrig erfolgter Blutentnahme zurückgreifen. Zum einen sind
die Grundsätze über Verwertungsverbote im Strafprozess nicht
ohne Weiteres auf das Verwaltungsverfahren zu übertragen. Zum anderen
ist eine dergestalte Blutentnahme nicht willkürlich und daher verwertbar.