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Entziehung der Fahrerlaubnis nach Blutentnahme ohne richterliche Anordnung rechtmäßig

Wird bei einer Fahrradfahrerin mit geröteten, glasigen Augen, undeutlicher Aussprache, Stimmungsschwankungen und starkem Alkoholgeruch von der Polizei ohne richterliche Anordnung eine Blutentnahme veranlasst, die eine Blutalkoholkonzentration von 1,45 Promille sowie Spuren von Amphetamin (Speed) ergibt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis auf dieses Ergebnis trotz möglicherweise rechtswidrig erfolgter Blutentnahme zurückgreifen. Zum einen sind die Grundsätze über Verwertungsverbote im Strafprozess nicht ohne Weiteres auf das Verwaltungsverfahren zu übertragen. Zum anderen ist eine dergestalte Blutentnahme nicht willkürlich und daher verwertbar.
VG Berlin, 12.09.2008 - Az: 11 A 453.08
Quelle: PM des VG Berlin
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