Hat ein Deutscher eine
Fahrerlaubnis in Polen erworben, so ist diese von den deutschen Behörden
auch dann anzuerkennen, wenn der Betroffene in Polen lediglich einen Scheinwohnsitz
hatte, da von EU-Mitgliedsstaaten ausgestellte Führerscheine gem.
europäischen Rechts gegenseitig uneingeschränkt anzuerkennen
sind. Der Heimatstaat kann jedoch ausnahmsweise die Fahrerlaubnis entziehen,
wenn sich aus dem Führerschein selbst oder aus amtlichen Äußerungen
des Ausstellerstaates ergibt, dass der Fahrerlaubnisinhaber dort keinen
Wohnsitz hatte.
OVG Rheinland-Pfalz, 31.10.2008
- Az: 10 A 10851/08
Anmerkung AnwaltOnline: Durch Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung soll Missbrauch zukünftig verhindert werden.