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Anerkennung ausländischer Führerscheine
Tschechische Führerscheine, die deutschen Staatsangehörigen nach dem Entzug ihrer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt worden sind, müssen zwar grundsätzlich von der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werden. Ergibt sich jedoch aus dem tschechischen Führerschein oder aus Informationen aus der Tschechischen Republik, dass diese Staatsangehörigen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Führerscheine ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik hatten, so kann die Anerkennung verweigert werden.

EuGH, 26.6.2008 - Az: C-329/06