Tschechische Führerscheine,
die deutschen Staatsangehörigen nach dem Entzug ihrer deutschen Fahrerlaubnis
ausgestellt worden sind, müssen zwar grundsätzlich von der Bundesrepublik
Deutschland anerkannt werden. Ergibt sich jedoch aus dem tschechischen
Führerschein oder aus Informationen aus der Tschechischen Republik,
dass diese Staatsangehörigen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser
Führerscheine ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in der Tschechischen
Republik hatten, so kann die Anerkennung verweigert werden.