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Sperrfrist und Gebrauch einer weiteren FahrerlaubnisEs kommt für die Strafbarkeit
nach § 21 StVG trotz Innehabung einer in einem anderen EU-Staat erteilten
Fahrerlaubnis nur darauf an, ob von der Fahrerlaubnis bereits vor oder
erst nach Ablauf der in der Bundesrepublik verhängten Sperrfrist Gebrauch
gemacht wurde.
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