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Psychische Untauglichkeit und Fahrerlaubnisentziehung
Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine psychische Untauglichkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen vor und bestehen keine Hinweise auf eine Besserung des Gesundheitszustandes, so ist davon auszugehen, daß eine Eignung weiterhin nicht besteht. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Fahrerlaubnisentziehung ist in diesem Fall somit unbegründet.

VG Gelsenkirchen, 30.5.2007 - Az: 7 L 394/07