| Psychische Untauglichkeit und Fahrerlaubnisentziehung |
| Liegen konkrete Anhaltspunkte
für eine psychische Untauglichkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen
vor und bestehen keine Hinweise auf eine Besserung des Gesundheitszustandes,
so ist davon auszugehen, daß eine Eignung weiterhin nicht besteht.
Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs
gegen eine Fahrerlaubnisentziehung ist in diesem Fall somit unbegründet.
VG Gelsenkirchen, 30.5.2007 - Az: 7 L 394/07 |