Es kann dem Inhaber einer
EU-Fahrerlaubnis im Einzelfall verwehrt sein, sich auf Europarecht (Grundsatz
der gegenseitigen Anerkennung) zu berufen, wenn rechtsmißbräuchlich
gehandelt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit dem EU-Führerschein
das Erfordernis, ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen,
umgangen wird.