Ist die Fahrerlaubnis wegen
eines Drogendelikts im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr entzogen
worden, so ist bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Anordnung der Vorlage
eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Nr.
2 FeV nicht mehr zulässig, wenn die Tat wegen Zeitablaufs einem Verwertungsverbot
unterliegt.