| Trotz Entzugs der Fahrerlaubnis - ausländischer Führerschein kann auch im Inland gültig sein |
| Ein deutscher Kraftfahrzeugführer,
der im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz hat, macht sich nicht wegen
vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn er die Fahrerlaubnis
eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaates besitzt, die ihm nach Ablauf
einer im Inland angeordneten Sperrfrist für die Neuerteilung einer
Fahrerlaubnis ausgestellt worden war.
Dies hat jetzt der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts entschieden und einen 57-jährigen in Spanien wohnhaften Kaufmann deutscher Staatsangehörigkeit unter Aufhebung eines Urteils des Amtsgerichts Singen vom April 2004 vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs.1 Nr.1 StVG) freigesprochen. Dieser war durch Urteil eines deutschen Gerichts im Jahre 1996 rechtskräftig wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden, wobei eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt wurde (§ 69 a StGB). Da er hier seinen Arbeitsplatz und seinen Führerschein verloren hatte, verlegte der Angeklagte seinen ständigen Wohnsitz nach Spanien, wo er nach Ablauf der gegen ihn in Deutschland festgesetzten Sperrfrist 1997 eine spanische Fahrerlaubnis erwarb. Den Antrag des Angeklagten, von seiner spanischen Fahrerlaubnis auch in der Bundesrepublik Gebrauch machen zu dürfen, lehnte das zuständige Landratsamt im Jahre 2001 ab, weil der Angeklagte weiterhin ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs sei, da er sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nicht habe unterziehen wollen. Gleichwohl nahm der Angeklagte im Oktober 2003 im Bereich von Singen am öffentlichen Straßenverkehr teil. Das dortige Amtsgericht war der Auffassung, dies sei ohne gültige Fahrerlaubnis geschehen und verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je € 28 (insgesamt € 1.400). Anders nun der 3. Strafsenat.
OLG Karlsruhe, 26.8.2004 – Az: 3 Ss 103/04 Quelle: PM des OLG Karlsruhe |