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Rollstühle generell fahrerlaubnisfrei1. Die Fahrerlaubnisfreiheit
des "motorisierten Krankenfahrstuhls" gem. § 4 I Nr. 2 FeV hängt
nicht davon ab, ob der Führer körperlich behindert oder gebrechlich
ist. 2. Das Merkmal "nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge" (§ 4 I 2 Nr. 2 FeV; § 18 II Sie benötigen einen AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Verkehrsrecht. Sie haben noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos anmelden und sofort weiterlesen! |