| Rechtliche Zulässigkeit der Nachschulungspflicht und der Verlängerung der Probezeit bei Fahranfängern |
| Die Vorschriften, nach
denen Fahranfänger, die wegen erheblicher Verkehrsverstöße
auffallen, zu einer Nachschulung verpflichtet werden können und wonach
sich deren Probezeit verlängern kann, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz in einem Fall, in dem gegen eine junge Führerscheininhaberin, nachdem sie der Polizei aufgefallen war, als sie mit ihrem Fahrzeug 130 km/h statt der zugelassenen 100 km/h fuhr, eine Nachschulung angeordnet und ihre sog. Probezeit verlängert wurde. Dagegen wandte sich die Kl. und brachte u.a. vor, dass eine derartige Einheitssanktion in keinem Verhältnis zur Geringfügigkeit der bei ihr vorliegenden Übertretung stehe. Das VG wies die Klage ab. Auch die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung blieb erfolglos. Das OVG führte u.a. aus, dass jeder Fahranfänger sich in den ersten zwei Jahren nach Erwerb des Führerscheins besonders bewähren müsse. Falle jemand während dieser Zeit durch einen schweren Verkehrsverstoß auf, zeige er damit, dass es an dieser Bewährung noch fehle. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h stelle einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß dar, was umso schwerer wiege, als überhöhte Geschwindigkeiten häufig Unfallursache seien. Zwar sei der Klägerin zuzugeben, dass Fahranfänger, für die die besondere Probezeit gelte, und sonstige Führerscheininhaber ungleich behandelt werden. Dies sei aber gerechtfertigt, da jene nach der Verkehrsunfallstatistik drei- bis viermal so häufig an Verkehrsunfällen beteiligt sind wie ältere Fahrer. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.03.2002 - 11244/01.OVG |