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Rasen grob fahrlässig?

Wird ein Arbeitnehmer wegen überhöhter Geschwindigkeit mit einem Firmenwagen aus der Kurve getragen, so handelt dieser grundsätzlich nicht grob fahrlässig. Er muß dem Arbeitgeber somit nur den Schaden ersetzen, der beim Abschluß einer Vollkaskoversicherung entstanden wäre, also den Betrag der üblichen Selbstbeteiligung.
Ein Arbeitgeber hatte einen Teil der Lohnansprüche einbehalten, da dieser grob fahrlässig mit einem Firmenwagen einen Unfall verursacht habe. Als der Arbeitnehmjer klagte, erhob er Widerklage, da es sich um einen Schadensausgleich handele.

Das LAG Rheinland-Pfalz räumte grundsätzlich diese Möglichkeit ein, war allerdings der Auffassung, da0 die dem Arbeitnehmer in Rechnung gestellten Unfallkosten der Höhe nach nicht berechtigt waren. Ein voller Ersatzanspruch könnte nur verlangt werden, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig gehandelt hätte. Dies war jedoch nicht der Fall, da grobe Fahrlässigkeit erfordere, daß schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und daß nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsse. Im Straßenverkehr liegt grobe Fahrlässigkeit beispielsweise vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100 Prozent überschritten wird, ein Rotlicht ignoriert oder ein Stopschild überfahren wird. Damit war der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 8 Sa 600/97
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