Allein die Tatsache, dass es sich um einen Ersttäter handelt, lässt die Erforderlichkeit des
Fahrverbotes nicht entfallen.
Vorliegend wurde dem Betroffenen eine grobe Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer i.S.d.
§ 25 I S.1 Alt.1 StVG,
§ 4 I BKatV zur Last gelegt. Besondere, den Betroffenen entlastende Umstände, derentwegen das Gesamtbild der zu ahnenden
Verkehrsordnungswidrigkeit vom Erscheinungsbild des im Bussgeldkatalog beschriebenen Regelfalls in solchem Masse abweicht, dass in diesem speziellen Einzelfall die Anordnung eines Fahrverbotes unangemessen erscheint, wurden im angefochtenen Urteil nicht festgestellt und wurden im Übrigen auch in der Rechtsbeschwerde nicht vorgetragen. Insbesondere lässt allein die Tatsache, dass der Betroffene Ersttäter ist, die Erforderlichkeit des Fahrverbotes nicht entfallen. Vielmehr gehen die von der BKatV vorgesehenen Regelahndungen von fahrlässiger Begehungsweise, gewöhnlichen Tatumständen und fehlenden Vorahndungen aus.