Absolviert der Betroffene eine verkehrspsychologische Schulung, kann das Gericht, sofern keine sonstigen Gründe entgegenstehen, von der Anordnung eines
Fahrverbots gegen Erhöhung der
Geldbuße absehen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:Gegen den Betroffenen war ausgehend von den Rahmensätzen des
Bußgeldkataloges zunächst das Regelbußgeld festzusetzen, mithin 100 EUR (
11.3.5. BKat). Aufgrund der festgestellten drei einschlägigen Voreintragungen, die zudem in einem Zeitraum von weniger als einem Jahr begangen wurden, sah sich das Gericht veranlasst, die Regelgeldbuße auf 200 EUR zu erhöhen.
Gegen den Betroffenen war zunächst des Weiteren ein Regelfahrverbot anzuordnen. Angesichts der zum Zeitpunkt fehlenden Voreintragungen im Register mit singulärem Fahrverbotsbezug konnte das Gericht ein Fahrverbot von zunächst einem Monat anordnen,
§ 4 Abs. 2 S. 1 BKatV. Konkret handelt es sich um ein Fahrverbot gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV. Der Betroffene hat innerhalb eines Jahres zwei Mal einen
Geschwindigkeitsverstoß über 26 km/h begangen.
Allerdings hat das Gericht von der Möglichkeit des § 4 Abs. 4 BKatV Gebrauch gemacht. Denn der Betroffene hat zum einen erfolgreich an einer verkehrspsychologischen Nachschulung teilgenommen.
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