Bei den sog. "Mischfällen", also dem Aufeinandertreffen von
Fahrverboten nach
§ 25 a II S.1 StVG, ist jedes dieser Fahrverbote selbständig nach seiner jeweiligen Rechtsgrundlage zu vollstrecken. Ein Parallelvollzug ist dabei möglich.
Nach § 44 II S.1 StGB wird das Fahrverbot mit Rechtskraft des Urteils bzw. Vorliegen des Strafbefehls wirksam.
§ 25 II a StVG eröffnet dem Betroffenen den 4-Monats-Zeitraum. § 25 II a S.2 StVG bestimmt für diesen Fall keinen Nacheinandervollzug, weil das Fahrverbot nach § 44 StGB als Nebenstrafe nicht in einer
Bußgeldentscheidung, sondern in einem Strafbefehl ausgesprochen ist.