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Beharrliche Pflichtverletzung als Grund für Fahrverbot?Die Anordnung eines Fahrverbots
wegen eines - hier allein in Betracht kommenden - beharrlichen Pflichtenverstoßes
außerhalb eines Regelfalls ist wegen der Vorahndungslage des Betroffenen
insbesondere angezeigt, wenn die (neuerliche) Geschwindigkeitsüberschreitung
zwar die Voraussetzungen des Regelfalls nicht erfüllt, der Verkehrsverstoß
jedoch wertungsmäßig dem Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes
im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2
BKatV gleichzusetzen ist. Eine derartige Gleichsetzung kann im Einzelfall
aufgrund der Rückfallgeschwindigkeit, der Häufigkeit früherer
Verstöße auch bei einer Unterschreitung des ‚Grenzwertes' von
26 km/h der verfahrensgegenständlichen bzw. der früheren Geschwindigkeitsverstöße
oder auch wegen früherer erhöhter Bußgeldahndungen oder
eines früheren Fahrverbots geboten sein.
Zwar war der Betroffene in einem Zeitraum von gut 4 Jahren mittlerweile in 5 Fällen jeweils wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften in Erscheinung getreten, wobei seit Rechtskrafteintritt der letzten Vorahndung im nunmehrigen Tatzeitpunkt gerade einmal 6 Monate vergangen waren. Dennoch wurde der ‚Richtwert' von 26 km (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV) bislang noch in keinem Fall erreicht oder überschritten. Hinzu kommt, dass den 3 früheren Bußgeldahndungen Tatzeiten zugrunde liegen, die im Zeitpunkt der hier verfahrensgegenständlichen Tat vom 06.06.2010 2 1/2 bis deutlich über 4 Jahre zurücklagen. Bei dieser Konstellation rechtfertigt allein die Vorahndungslage bei der gebotenen Gesamtbetrachtung (noch) nicht den Schluss, das Gewicht des verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsverstoßes um 21 km/h entspreche wertungsmäßig demjenigen eines Regelfalls im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV. Nachdem das Amtsgericht sonstige Feststellungen für einen beharrlichen Pflichtenverstoß im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, etwa für die Annahme eines auch subjektiv auf Gleichgültigkeit beruhenden besonders verantwortungslosen Verkehrsverhaltens, nicht getroffen hat, kann die Fahrverbotsanordnung keinen Bestand haben. Demgegenüber besteht für den Senat keine Veranlassung, die festgesetzte Geldbuße zu reduzieren. Das Amtsgericht durfte aufgrund der Vorahndungen des Betroffenen die Verhängung lediglich der Regelbuße als offensichtlich unzureichende Rechtsfolge ansehen und deshalb die Regelgeldbuße verdoppeln. |