| Bei langer Verfahrensdauer kein Fahrverbot! |
| Es kann grundsätzlich
gerechtfertigt sein, von einem Fahrverbot abzusehen, wenn das Verfahren
bereits außergewöhnlich lange andauert. Vorliegend lagen zwischen
Delikt und gerichtlicher Entscheidung zwei Jahre und 8 Monate. In diesem
Fall ist die Denkzettel- und Besinnungsfunktion eines Fahrverbots nicht
mehr gewährleistet, wenn während dieses Zeitraums kein weiteres
Fehlverhalten festgestellt wurde.
OLG Bamberg, 14.2.2006 - Az: 3 Ss OWi 1312/05 |