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Bei langer Verfahrensdauer kein Fahrverbot!
Es kann grundsätzlich gerechtfertigt sein, von einem Fahrverbot abzusehen, wenn das Verfahren bereits außergewöhnlich lange andauert. Vorliegend lagen zwischen Delikt und gerichtlicher Entscheidung zwei Jahre und 8 Monate. In diesem Fall ist die Denkzettel- und Besinnungsfunktion eines Fahrverbots nicht mehr gewährleistet, wenn während dieses Zeitraums kein weiteres Fehlverhalten festgestellt wurde.

OLG Bamberg, 14.2.2006 - Az: 3 Ss OWi 1312/05