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Angst um Arbeitsplatz schützt nicht vor Fahrverbot
Ein Absehen von der Verhängung eines uneingeschränkten Fahrverbotes kommt nur bei drohendem Verlust der wirtschaftlichen Existenz in Betracht. Große Angst um den Arbeitsplatz seitens des Betroffenen reicht zum Absehen vom Fahrverbot aus beruflichen Gründen nicht aus.

OLG Hamm, 27.6.2006 - Az: 3 Ss OWi 86/06