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Regelbuße kann nicht einfach verdoppelt werden
Wurde für das Absehen von einem Fahrverbot die Geldbuße verdoppelt, ohne daß außergewöhnliche Härtegründe aufgeführt oder ersichtlich waren, so ist dies rechtsfehlerhaft.

OLG Zweibrücken, 22.2.2006 – Az: 1 Ss 10/06