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Überführung bei Rotlichtverstoß notwendig
Ein echter Rotlicht-Verstoß liegt nach nur vor, wenn sämtliche Zweifel am ordungswidrigen und strafbaren Verhalten ausgeschlossen sind. Sind nur vage Angaben über Ort und Zeit und auch über den Tathergang gemacht worden, kann eine Verurteilung des vermeintlichen Verkehrssünders nicht erfolgen.

Oberlandesgerichts Düsseldorf, 5 Ss (OWi) 16/99