Die
Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem
Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines
Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Wurde mit einem Firmenwagen ein
Verkehrsverstoß begangen, so hat die Geschäftsleitung der Firma alle Möglichkeiten zu ergreifen, um ihrer Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des Fahrers nachzukommen. Angesichts der gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit kann es die Firma nicht entlasten, wenn sie tatsächlich ihre Geschäftsfahrten nicht dokumentieren sollte und deshalb allein auf die Erinnerung oder die Erkennbarkeit von Radarfotos angewiesen wäre, um den Täter eines Verkehrsverstoßes benennen zu können. Sie hätte der zuständigen Bußgeldstelle des Beklagten gegenüber zwecks Erfüllung ihrer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit zumindest den Kreis derjenigen Firmenangehörigen benennen müssen, die berechtigt waren, das betreffende Fahrzeug im Tatzeitpunkt zu benutzen. Ist der Fahrer nicht ermittelbar, so darf gegenüber der Firma eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden.