Wurde ein
Verkehrsverstoß vom Beifahrer begangen, so kann dem
Fahrzeughalter dennoch die Führung eines
Fahrtenbuchs auferlegt werden. Denn die Führung eines
Fahrtenbuchs kann nicht nur dann angeordnet werden, wenn der vorausgegangene Rechtsverstoß vom Fahrzeugführer begangen worden ist. Sinn und Zweck einer Fahrtenbuchauflage ist es, sicherzustellen, dass bei künftigen Verstößen im Straßenverkehr deren Ahndung ohne Schwierigkeiten möglich ist. Aus diesem Grund ist es unerheblich ob der fragliche Verstoß auf den Fahrzeugführer oder einen anderen Fahrzeuginsassen zurückgehe.
Hinweis: Berufung zum OVG Koblenz wurde zugelassen.