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Fahrtenbuch - Querschnittslähmung schützt nicht!

Im vorliegenden Fall wurde die Führung eines Fahrtenbuchs gegen einen Fahrzeughalter angeordnet, weil nicht festzustellen war, wer bei einem erheblichen Verkehrsverstoß (Rotlichtverstoß) der Fahrer gewesen war.
Dies gilt auch dann, wenn der Halter querschnittsgelähmt ist. Die Maßnahme sei vorliegend nicht unverhältnismäßig, da der Betroffene trotz seiner Behinderung in der Lage sei, das Fahrtenbuch zu führen - so das Gericht. Der zeitlich-organisatorischen Aufwand hierfür steht nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck - auch wenn der Betroffene selbst kleinste Strecken mit dem Wagen zurücklegen muss.
VG Berlin, 21.10.2011 - Az: VG 20 K 271.10
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