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Fuhrparkweite Fahrtenbuchauflage?Im vorliegenden Fall hatte
ein Firmen-Pkw einer Spedition eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung
begangen, der Fahrer war aber auf dem Radarfoto nicht zu erkennen. Der
Geschäftsführer wollte zur Person des Fahrers keine Angaben machen.
Aus diesem Grunde ordnete die zuständige Verkehrsbehörde die
Führung von Fahrtenbüchern für alle Firmenfahrzeuge einschließlich
der Lastkraftwagen an.
Hiergegen wand sich der Widerspruch, der teilweise Erfolg hatte. Sofern Fahrzeuge mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sind, ist die zusätzliche Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs nämlich unverhältnismäßig. Daher konnte bei den Lkws hierauf verzichtet werden. Die entsprechenden Protokolle ermöglichen in gleicher Weise wie ein Fahrtenbuch die Identifikation des Fahrzeugführers. Dass auf dem Schaublatt des Fahrtenschreibers die Adresse des Fahrers nicht angegeben werden muss, ist nach Ansicht des Gerichts unerheblich, da diese ohne Schwierigkeiten auch anderweitig zu ermitteln ist. Ergebnis: Fahrtenbuchauflage für die Firmen-Pkws blieb bestehen, die Auflage für die Lkws wurde aufgehoben. |