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Fahrtenbuchauflage - auch für Rechtsanwälte?

Sofern ein Rechtsanwalt nicht bereit oder dazu in der Lage war, den Fahrer seines Geschäftsfahrzeugs zum Zeitpunkt einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu benennen und deshalb eine Fahrtenbuchauflage über 9 Monate erfolgte, so kann sich der Anwalt dieser Auflage nicht damit entziehen, dass er behauptet, das Fahrzeug werde bisweilen auch von Mandanten genutzt, deren namentliche Benennung gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde. Bei der Führung des Fahrtenbuchs, muss nämlich nicht angegeben werden, ob die eingetragenen Fahrernamen dem Kanzleipersonal oder Mandanten des Rechtsanwalts zuzuordnen sind. Dies ist ja auch für die Fahrtenbuchführung völlig unerheblich.
OVG Lüneburg, 10.1.2011 - Az: 12 LA 167/09
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