Sofern ein Rechtsanwalt
nicht bereit oder dazu in der Lage war, den Fahrer seines Geschäftsfahrzeugs
zum Zeitpunkt einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu benennen und
deshalb eine Fahrtenbuchauflage über 9 Monate erfolgte, so kann sich
der Anwalt dieser Auflage nicht damit entziehen, dass er behauptet, das
Fahrzeug werde bisweilen auch von Mandanten genutzt, deren namentliche
Benennung gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde.
Bei der Führung des Fahrtenbuchs, muss nämlich nicht angegeben
werden, ob die eingetragenen Fahrernamen dem Kanzleipersonal oder Mandanten
des Rechtsanwalts zuzuordnen sind. Dies ist ja auch für die Fahrtenbuchführung
völlig unerheblich.