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Auch beim ersten Verkehrsverstoß kann es eine Fahrtenbuchauflage geben!

Bereits ein Verkehrsverstoß, der mit mindestens einem Punkt bewertet wird, rechtfertigt eine Fahrtenbuchauflage wenn der Fahrzeugführer nicht behördlich feststellbar ist - und zwar auch für den Fall, dass der Täter nicht innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist zu ermitteln war.
Im vorliegenden Fall wurde ein eine sechsmonatige Fahrtenbuchauflage verhängt. Der Halter hatte zunächst den Verkehrsverstoß zugegeben und dann im Einspruchsverfahren die Täterschaft bestritten und angegeben, sein Sohn sei gefahren. Zu diesem Zeitpunkt war aber bereits die Verjährungsfrist abgelaufen, so dass der Sohn nicht mehr belangt werden konnte. In diesem Fall war die Falschangabe des Halters für die Nichtfestsetzung des Bußgeldes ursächlich. Mangelhafte Aufklärungsbemühungen der Bußgeldbehörde lagen hier nicht vor. Die Bußgeldbehörde konnte den Angaben des Halters vertrauen und annehmen, dass der Verkehrsverstoß aufgeklärt sei. Es ist daher angebracht und auch verhältnismäßig, den Halter des Fahrzeugs mit der Fahrtenbuchauflage zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes anzuhalten.
VG Trier, 9.3.2011 - Az: 1 L 154/11.TR
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