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Wer unzureichend über den Fahrer Auskunft erteilt, muss mit Fahrtenbuchauflage rechnen!Im vorliegenden Fall wurde
eine Fahrtenbuchauflage bestätigt, da der Halter des Fahrzeuges unzureichende
Angaben zum Fahrer getätigt hatte. Zur Aufklärung hatte er nur
den Namen des Fahrers sowie eine Stadt im Ausland als Wohnort angegeben,
die Adresse aber nicht bekanntgegeben.
Diese gab der Halter erst dann preis, als die Verfolgungsverjährung eingetreten war. Da die Fahrerermittlung so nicht möglich gewesen war, wurde von der Kreisverwaltung eine Fahrtenbuchauflage verhängt. Der Halter wand ein, dass der Fahrer allein anhand des Namens und seines Herkunftsortes hätte ermittelt werden können und es ohnehin unerheblich war, ob Name und Anschrift rechtzeitig mitgeteilt wurden oder nicht, da das Bußgeld in Rumänien ohnehin nicht beizutreiben sei. Das Verwaltungsgericht bestätigte aber die Fahrtenbuchauflage. Die Angabe des Namens und einer Stadt im Ausland als Wohnort allein sind keine hinreichend konkreten und verlässlichen Angaben, denen die Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungen nachgehen muss. Ob die Behörde gegenüber dem im Ausland ansässigen Fahrer ihren Bußgeldbescheid tatsächlich vollstrecken kann, ist für die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage ohne Bedeutung. |