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Erstmalige erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertigt FahrtenbuchauflageEine Fahrtenbuchauflage
gegenüber einem Fahrzeughalter ist bereits nach einer erstmaligen,
erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr
zulässig, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Maßgeblich
ist hier, dass es im Wiederholungsfall möglich sein muss, den Fahrer
zu ermitteln.
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