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Erstmalige erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertigt Fahrtenbuchauflage

Eine Fahrtenbuchauflage gegenüber einem Fahrzeughalter ist bereits nach einer erstmaligen, erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr zulässig, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Maßgeblich ist hier, dass es im Wiederholungsfall möglich sein muss, den Fahrer zu ermitteln.

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