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Fahrtenbuchauflage auch bei minderschweren Verkehrsverstoß?

Die Behörde darf eine Fahrtenbuchauflage auch dann gebührenpflichtig androhen, wenn ein minder schwerer Verkehrsverstoß gegeben ist, der die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs noch nicht rechtfertigt, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich ist.

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