Gegen einen Fahrzeughalter
kann eine Fahrtenbuchauflage für bis zu zwei Jahre angeordnet werden,
wenn sich dieser nach einer mit seinem Pkw begangenen, erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung,
weigert, den Fahrer zu offenbaren und es der Polizei trotz aller Bemühungen
und wegen der Weigerung des Halters, Angaben zu dem Fahrer zu machen, nicht
gelang, den Verantwortlichen zu ermitteln. Das dem Halter zustehende Aussageverweigerungsrecht,
wonach er sich nicht selbst belasten muss, verbietet ihm nicht, sich durch
Nennung des wahren Täters selbst zu entlasten.