Der Erlass einer Fahrtenbuchauflage
kann bereits mit der erstmaligen Begehung eines wenigstens mit einem Punkt
bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt sein. Dies gilt zumindest
dann, wenn die Behörde alle ihr zur Verfügung stehenden Aufklärungsmaßnahmen
ausgeschöpft hat und der Fahrzeughalter zu dem bekannten und eingrenzbaren
Kreis der überhaupt für den Verkehrsverstoß in Betracht
kommenden Fahrzeugführer keine Angaben macht.